OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2006
10 WF 107/06
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1782
FamRZ 2006, 1782
NJW-RR 2007, 75
OLGReport-Brandenburg 2007, 11
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1147/05

Kein Unterhalt für die Vergangenheit ohne Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 10 WF 107/06

DRsp Nr. 2007/1419

Kein Unterhalt für die Vergangenheit ohne Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners

Ohne Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners kann kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Ein Schreiben des Jugendamtes, aus dem nur hervorgeht, dass der Unterhaltsschuldner die Berechung der Unterhaltsforderung erhalte, ist keine Mahnung, wenn dort keine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung enthalten ist. Diese ist aber gemäß § 286 Abs. 1. BGB erforderlich, um den Unterhaltsschuldenr in Verzug zu setzen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Über den angefochtenen Beschluss hinaus ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligten, soweit sie Unterhalt in Höhe von 94,52 auch für März 2006 begehrt. Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

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