AG Dortmund, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 3669/95
Kein Unterhaltsausschluss wegen Kindstötung im schuldunfähigen Zustand - Prozessfähigkeit bei affektiver Psychose
OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 4 UF 349/96
DRsp Nr. 2008/3699
Kein Unterhaltsausschluss wegen Kindstötung im schuldunfähigen Zustand - Prozessfähigkeit bei affektiver Psychose
1. Die Tötung des ehelichen Kindes führt nicht zur Verwirkung vom Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB, wenn diese im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen einer affektiven Psychose begangen wurde.2. Ein Tatbestand, der die Voraussetzungen der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 1-6 BGB nicht erfüllt, kann nicht als "anderer Grund" im Sinne von Nr. 7 der Vorschrift Berücksichtigung finden.3. Bei nur vorübergehendem, die freie Willensbildung ausschließendem Zustand, verursacht durch eine affektive Psychose, liegt keine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit vor.