OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2008
4 UF 349/96
Normen:
StGB § 20 ; ZPO § 51 Abs. 1 ; BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 1361 ; BGB § 1579 Nr. 1 ; BGB § 1579 Nr. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 3669/95

Kein Unterhaltsausschluss wegen Kindstötung im schuldunfähigen Zustand - Prozessfähigkeit bei affektiver Psychose

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 4 UF 349/96

DRsp Nr. 2008/3699

Kein Unterhaltsausschluss wegen Kindstötung im schuldunfähigen Zustand - Prozessfähigkeit bei affektiver Psychose

1. Die Tötung des ehelichen Kindes führt nicht zur Verwirkung vom Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB, wenn diese im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen einer affektiven Psychose begangen wurde. 2. Ein Tatbestand, der die Voraussetzungen der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 1-6 BGB nicht erfüllt, kann nicht als "anderer Grund" im Sinne von Nr. 7 der Vorschrift Berücksichtigung finden. 3. Bei nur vorübergehendem, die freie Willensbildung ausschließendem Zustand, verursacht durch eine affektive Psychose, liegt keine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit vor.

Normenkette:

StGB § 20 ; ZPO § 51 Abs. 1 ; BGB § 104 Nr. 2 ; BGB § 1361 ; BGB § 1579 Nr. 1 ; BGB § 1579 Nr. 2 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung im übrigen abgesehen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)