OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2006
11 Wx 26/03
Normen:
BGB § 1854 § 1857a § 1908i ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 293/02

Kein Vergütungsanspruch des Vereinsbetreuers für die Erstellung turnusmäßiger Abrechnungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 11 Wx 26/03

DRsp Nr. 2006/26142

Kein Vergütungsanspruch des Vereinsbetreuers für die Erstellung turnusmäßiger Abrechnungen

Der vom Vereinsbetreuer für die Erstellung von Turnus-Abrechnungen geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu vergüten, da er zur pflichtgemäßen Ausübung der Betreuertätigkeit im Rahmen des dem Vereinsbetreuer übertragenden Aufgabenkreises nicht erforderlich ist. Der Vereinsbetreuer ist gesetzlich nicht zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1854 § 1857a § 1908i ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem weiteren Rechtsmittel lediglich gegen die vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Absetzung der Vergütung für die Rechnungslegung des Betreuers.

Die sofortige weitere Beschwerde ist vom Landgericht mit Blick auf die Grundsätzlichkeit der zu klärenden Rechtsfrage zugelassen. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich im Übrigen nicht.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg. Die Kammer hält im Ergebnis zu Recht den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vergütungsanspruch für nicht entstanden.

Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihres Rechtsmittels dagegen vorgetragenen Erwägungen, auch soweit sie Gegenstand ihres Schriftsatzes vom 30.05.2006 geworden sind, rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.