OLG Naumburg - Beschluss vom 09.01.2008
3 WF 3/08
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1599 Abs. 1 ; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1600b Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2146
MDR 2008, 1106
OLGReport-Naumburg 2008, 578
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4a 842/07

Kein Verlust des Anfechtungsrechts trotz wissentlich falscher Vaterschaftsanerkennung

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 3 WF 3/08

DRsp Nr. 2008/10752

Kein Verlust des Anfechtungsrechts trotz wissentlich falscher Vaterschaftsanerkennung

»Auch bei einer wissentlich falschen Anerkennung der Vaterschaft hat dies nicht den Verlust des Anfechtungsrechts zur Folge.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1599 Abs. 1 ; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1600b Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er selbst die Ursachen für den Prozess gesetzt habe. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen, weil er bereits im vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsprozess die Mehrverkehrseinrede erhoben hätte.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr., 569 ZPO); sie hat Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

1. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller schon früher (vgl. die Akte 4 a F 800/06) die Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter erhoben, gleichwohl dann aber die Vaterschaft zur Antragsgegnerin durch Jugendamtsurkunde anerkannt hat.