Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er selbst die Ursachen für den Prozess gesetzt habe. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen, weil er bereits im vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsprozess die Mehrverkehrseinrede erhoben hätte.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr., 569 ZPO); sie hat Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
1. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller schon früher (vgl. die Akte 4 a F 800/06) die Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter erhoben, gleichwohl dann aber die Vaterschaft zur Antragsgegnerin durch Jugendamtsurkunde anerkannt hat.
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