I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 30. 8. 2005 ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
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