OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2006
2 UF 382/05
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1457
FamRZ 2006, 1457
OLGReport-Hamm 2007, 13
Vorinstanzen:
AG Hattingen - 9 F 40/05 - 30.08.2005,

Kein Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit - Finanzierung des Studiums des Ehepartners

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 2 UF 382/05

DRsp Nr. 2007/1790

Kein Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit - Finanzierung des Studiums des Ehepartners

Der Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn ein Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit das Studium des Ehepartners ermöglicht und ganz überwiegend auch den Lebensunterhalt sichergestellt hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 30. 8. 2005 ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.