OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2000
6 WF 168/00
Normen:
BGB § 1666 § 1684 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 638

Kein Zwang zur Teilnahme ab einem vom Familiengericht angeordneten fachpsychologischen Gutachten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 6 WF 168/00

DRsp Nr. 2002/6104

Kein Zwang zur Teilnahme ab einem vom Familiengericht angeordneten fachpsychologischen Gutachten

1. Verweigert der sorgeberechtigte Elternteil für sich und die Kinder die Teilnahme an einem durch das Familiengericht angeordneten fachpsychologischen Gutachten, dann kann er nicht durch Zwangsmaßnahmen zur Teilnahme gezwungen werden, weil unter Zugrundelegung der Verfahrensordnungen FGG und ZPO keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ersichtlich ist, die die Begutachtung der Verfahrensbeteiligten in Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen ermöglicht. 2. Verweigert der sorgeberechtigte Elternteil beharrlich den Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil, dann ist der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB in Betracht zu ziehen.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1684 ; FGG § 33 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 638