OLG Rostock - Beschluss vom 30.05.2006
10 WF 239/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 645 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 56
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 284/05

Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Verweis auf das vereinfachte Verfahren in Kindesunterhaltssachen

OLG Rostock, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 10 WF 239/05

DRsp Nr. 2007/1954

Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Verweis auf das vereinfachte Verfahren in Kindesunterhaltssachen

Prozesskostenhilfe kann nicht mit dem Verweis auf das vereinfachte Verfahren nach § 645 ZPO abgelehnt werden, wenn die Parteien im Wesentlichen über Rechtsfragen und nicht nur über die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen streiten. In diesem Fall ist das vereinfachte Verfahren weder schneller noch billiger.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 645 ;

Entscheidungsgründe:

I.