SchlHOLG - Urteil vom 24.09.2003
12 UF 34/03
Normen:
ZPO § 628 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 514
OLGReport-Schleswig 2004, 26
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 195/98

Keine Abtrennung der Verbundfolgesache Unterhalt trotz 5-jähriger Verfahrensdauer

SchlHOLG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 12 UF 34/03

DRsp Nr. 2003/15086

Keine Abtrennung der Verbundfolgesache Unterhalt trotz 5-jähriger Verfahrensdauer

»Auch bei einer Verfahrenssdauer von 4 Jahren und 9 Monaten begründet allein das Interesse des einen Ehegatten, erneut zu heiraten, keine unzumutbare Härte im Sinne des § 628 ZPO, wenn der andere Ehegatte ein Interesse daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache Unterhalt entschieden wird.«

Normenkette:

ZPO § 628 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 1973 in Moskau geborene Antragstellerin, russischer Staatsangehörigkeit, und der am 1960 geborene Antragsgegner haben am 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die am 1995 geborene Tochter L. hervorgegangen. L. lebt bei der Antragstellerin.

Nachdem sich die Parteien im Mai 1997 getrennt hatten, ist der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 26.05.1998 dem Antragsgegner ausweislich der Zustellungsurkunde am 14.10.1998 zugestellt worden.

Der Scheidungsantrag des Antragsgegners vom 29.10.1998 ist der Antragstellerin am 04.11.1998 zugestellt worden.

Die Antragstellerin ist nicht berufstätig. Sie betreut die gemeinsame Tochter.

Der Antragsgegner ist Versicherungsmakler.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel, Az. 60 F 35/99, ist der Antragsgegner für die Zeit ab 01.05.1999 unter anderem verurteilt worden, an die Antragstellerin einen monatlichen laufenden Trennungsunterhalt von 1.608,00 DM zu zahlen.