FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.07.2011
4 K 882/10
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1601; BGB § 1615a; BGB § 1741; SGB XII; SGB X § 104;

Keine Abzweigung des Kindergeldanspruchs von Pflegeeltern an den Sozialleistungsträger

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 4 K 882/10

DRsp Nr. 2011/19133

Keine Abzweigung des Kindergeldanspruchs von Pflegeeltern an den Sozialleistungsträger

Nachdem Pflegeeltern gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind und damit eine Unterhaltspflichtverletzung, wie von § 74 Abs. 1 S. 1 EStG für eine Abzweigung von Kindergeld gefordert, ausscheidet, kommt eine Abzweigung gem. § 74 Abs. 1 S. 4 EStG an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so auch FG Münster. v. 25.11.2004, 5 K 429/02 Kg, entgegen FG München v. 28.2.2003, 12 K 1690/02 und v. 28.1.2003, 12 K 2112/02).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1601; BGB § 1615a; BGB § 1741; SGB XII; SGB X § 104;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzweigung von Kindergeld für das behinderte Kind I. geboren … 1971. I. hat einen Grad der Behinderung von 100 und der unbefristete Schwerbehindertenausweis trägt die Merkzeichen G und H. Das Kind bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, eine Rente wegen Erwerbungsunfähigkeit und Lohn aus der Werkstatt für behinderte Menschen.

Das Kind lebt im Haushalt seiner leiblichen Schwester, Frau K., der Beigeladenen, die auch durch das Amtsgericht K. zur Betreuerin bestellt wurde. Die Eltern des Kindes sind verstorben.