BayObLG - Beschluß vom 16.04.1997
1Z BR 202/96
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 504
MDR 1997, 747
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 2158/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 717 XVI 918/95

Keine Adoption Erwachsener bei geringem Altersunterschied

BayObLG, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 202/96

DRsp Nr. 1997/4640

Keine Adoption Erwachsener bei geringem Altersunterschied

»Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen, die bisher vor allem in der Unterstützung der Älteren während ihres Scheidungsverfahrens durch die um 14 Jahre Jüngere ihren Ausdruck fanden, rechtfertigt die Adoption eines Erwachsenen nicht.«

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten haben mit notarieller Urkunde vom 21.12.1994 beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind der Beteiligten zu 1 auszusprechen. Sie haben für den Fall der Adoption am gleichen Tag einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen.

Die Beteiligte zu 1, geboren im Jahr 1941, hat aus ihren beiden früheren Ehen drei Kinder, die mittlerweile sämtlich volljährig sind. Ihre zweite Ehe wurde 1993 geschieden.

Die Beteiligte zu 2, geboren im Jahr 1955, hat 1976 die Tschechoslowakei verlassen und nach ihren Angaben seither keine Kontakte mehr zu ihrer Mutter, der Vater sei verstorben. Sie erwarb 1981 die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus ihrer ersten, durch Scheidung aufgelösten Ehe hat sie ein Kind, geboren im Jahr 1979.1990 hat sie erneut geheiratet. Ihr Ehemann hat in die Annahme seiner Ehefrau als Kind der Beteiligten zu 1 mit notarieller Urkunde vom 21.12.1994 eingewilligt.