OLG Köln - Beschluß vom 22.02.2000
14 WF 20/00
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 34 ;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 377/98

Keine Akteneinsicht bei Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit seiner Angaben

OLG Köln, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 14 WF 20/00

DRsp Nr. 2000/3422

Keine Akteneinsicht bei Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit seiner Angaben

1. Ein Dritter, gegen den in einem Verfahren nach § 1666 BGB Vorwürfe erhoben werden, wird erst Beteiligter dieses Verfahrens, wenn er angehört wird oder gegen ihn Maßnahmen nach § 1666 IV BGB ergriffen werden.2. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 34 FGG ist dem Dritten nach dem Ermessen des Gerichts zu versagen, wenn dem kollidierende Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere das Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit seiner Angaben in dem Verfahren, entgegenstehen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 34 ;

Gründe:

I. Das Jugendamt hatte beim Familiengericht am 6.11.1998 ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, weil ihm zugetragen worden war, daß das damals minderjährige Kind N. (geb. 16.2.1981) vom Lebensgefährten der alleinsorgeberechtigten Mutter, dem Beschwerdeführer, sexuell mißbraucht worden sei. N. hatte die Familie schon verlassen und war in ein Heim gezogen.

Das Amtsgericht bestellte für das Kind eine Verfahrenspflegerin, die nach einem Gespräch mitteilte, daß N. frühestens nach Eintritt der Volljährigkeit eine Strafanzeige in Erwägung ziehe, eine Gefahr für jüngere Geschwister bestehe nicht.

Das Amtsgericht beteiligte den Beschwerdeführer (mit Rücksicht auf diese Erklärungen) nicht am Verfahren und hörte ihn nicht persönlich an.