I. Das Jugendamt hatte beim Familiengericht am 6.11.1998 ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, weil ihm zugetragen worden war, daß das damals minderjährige Kind N. (geb. 16.2.1981) vom Lebensgefährten der alleinsorgeberechtigten Mutter, dem Beschwerdeführer, sexuell mißbraucht worden sei. N. hatte die Familie schon verlassen und war in ein Heim gezogen.
Das Amtsgericht bestellte für das Kind eine Verfahrenspflegerin, die nach einem Gespräch mitteilte, daß N. frühestens nach Eintritt der Volljährigkeit eine Strafanzeige in Erwägung ziehe, eine Gefahr für jüngere Geschwister bestehe nicht.
Das Amtsgericht beteiligte den Beschwerdeführer (mit Rücksicht auf diese Erklärungen) nicht am Verfahren und hörte ihn nicht persönlich an.
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