OLG Naumburg - Beschluss vom 03.04.2008
8 WF 64/08
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 60
FamRZ 2009, 619
FuR 2008, 515
OLGReport-Naumburg 2008, 738
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 17/06

Keine Anordnung einer Ergänzungspflegschaft beim alleinigen Sorgerecht der Kindesmutter - Leistung von Barunterhalt an den zur Vermögenssorge Berechtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 8 WF 64/08

DRsp Nr. 2008/12694

Keine Anordnung einer Ergänzungspflegschaft beim alleinigen Sorgerecht der Kindesmutter - Leistung von Barunterhalt an den zur Vermögenssorge Berechtigten

»1. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht und halten sich die Kinder - z.B. - beim Vater auf, darf keine Ergänzungspflegschaft zugunsten des Vaters angeordnet werden mit dem Zweck, dass dieser Unterhalt gegen die Mutter geltend macht. 2. Der Barunterhalt kann stets nur zu Händen desjenigen geleistet werden, der - wenigstens gemeinsam mit einem anderen - die Vermögenssorge für die Kinder innehat.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kindeseltern führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der das (am 23. November 1988 geb.) Kind S. und das (am 23. Juni 1991 geb.) Kind L. hervorgegangen sind. Die Kindesmutter ist also Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB).