I.
Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, die am 13.05.1999 geborene Antragstellerin zu 2) dessen Tochter. Der Unterhalt für die Tochter ist durch Vergleich vom 09.10.2002 geregelt worden, der nacheheliche Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) durch Vergleich vom 06.02.2004. Dabei ist für die Berechnung des titulierten Ehegattenunterhalts zu Grunde gelegt worden, dass der Antragsgegner monatlich 977,- EUR zur Abzahlung eheprägender Schulden aufzuwenden habe.
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