OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2006
11 WF 405/05
Normen:
BGB § 426 § 1361 § 1578 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1442
OLGReport-Hamm 2006, 692
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 323/05

Keine Anpassung eines vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 11 WF 405/05

DRsp Nr. 2006/23363

Keine Anpassung eines vergleichsweise festgelegten Unterhaltsanspruchs

»1. Ein vergleichsweise festgelegter Unterhaltsanspruch kann nicht schon deshalb angepasst werden, wenn der Schuldner die bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigten Schulden nach dem Vergleichsabschluss nicht mehr bedient. 2. Soweit die Unterhaltsberechtigte als Gesamtschuldnerin mit für diese Schulden haltet, kann sie auf Freistellung gegenüber den Gläubigern klagen und so für die zweckgemäße Verwendung des für den Schuldabtrag reservierten Einkommensanteil sorgen.«

Normenkette:

BGB § 426 § 1361 § 1578 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, die am 13.05.1999 geborene Antragstellerin zu 2) dessen Tochter. Der Unterhalt für die Tochter ist durch Vergleich vom 09.10.2002 geregelt worden, der nacheheliche Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) durch Vergleich vom 06.02.2004. Dabei ist für die Berechnung des titulierten Ehegattenunterhalts zu Grunde gelegt worden, dass der Antragsgegner monatlich 977,- EUR zur Abzahlung eheprägender Schulden aufzuwenden habe.