Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie aus den Gründen der Verfügung vom 15.11.2004 (Bl. 154 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Hieran ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2004 nichts:
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