OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.01.2005
3 U 568/03
Normen:
BGB § 844 ; BGB § 1612b Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 179
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 417/02

Keine Anrechnung des Kindergeldes auf den Schadensersatzanspruch gem. § 844 BGB

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.01.2005 - Aktenzeichen 3 U 568/03

DRsp Nr. 2005/2520

Keine Anrechnung des Kindergeldes auf den Schadensersatzanspruch gem. § 844 BGB

1. Das Kindergeld ist von dem Schadensersatzanspruch gemäß § 844 BGB nicht abzusetzen. 2. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind einen Unterhaltsverpflichteten verliert, der das gesamte Kindergeld bezieht, sondern auch dann, wenn ein Unterhaltsverpflichteter getötet wird, der keinen Anteil am Kindergeld hat und dessen Verpflichtung daher gemäß § 1621b Abs. 1 BGB gemindert ist.

Normenkette:

BGB § 844 ; BGB § 1612b Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Berufung ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie aus den Gründen der Verfügung vom 15.11.2004 (Bl. 154 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Hieran ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2004 nichts: