OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2008
9 WF 353/07 PKH
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 132/05

Keine Aufhebung der PKH-Bewilligung ohne förmlich zugestellte Aufforderung zur Erklärung über die Änderung der persönlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 9 WF 353/07 PKH

DRsp Nr. 2008/3602

Keine Aufhebung der PKH-Bewilligung ohne förmlich zugestellte Aufforderung zur Erklärung über die Änderung der persönlichen Verhältnisse

1. Eine wirksame Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht setzt eine ausdrückliche Aufforderung unter Fristsetzung voraus, die gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zugestellt werden muss. Mangelt es an der förmlichen Zustellung, kann die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht aufgehoben werden. 2. Zustellungen im Rahmen des nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens stattfindenden Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens sind an den Prozessbevollmächtigten des Hauptsacheverfahrens zu richten, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem selben Rechtszug angehört.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragstellerin war mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.6.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt worden. Sie wurde im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwalt L... vertreten, der ihr durch Beschluss vom 8.3.2007 beigeordnet wurde.