FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.01.2001
9 K 125/00
Normen:
EStG § 70 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 581

Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem Zeitpunkt liegt, zudem zuvor schon eine Änderung aus denselben Gründen erfolgt ist

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 9 K 125/00

DRsp Nr. 2006/1071

Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem Zeitpunkt liegt, zudem zuvor schon eine Änderung aus denselben Gründen erfolgt ist

Hebt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung ab einem bestimmten Monat bestandskräftig auf, obwohl der Kindergeldanspruch bereits für weiter zurückliegende Monate nicht mehr bestanden hat, kann die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den früheren Zeitraum nicht aus demselben Grund - wie bei der fehlerhaften, weil zu späten Aufhebung- noch nachträglich gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufheben.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl) die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum April 1998 bis Juli 1999 aufheben durfte, nachdem zuvor schon aus den selben Gründen die Kindergeldfestsetzung ab August 1999 aufgehoben worden war.