SchlHOLG - Beschluss vom 11.09.2006
15 WF 248/06
Normen:
ZPO § 126 Abs. 2 ; RVG § 59 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 752
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 76/05

Keine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen gegenüber Erstattungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts

SchlHOLG, Beschluss vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 15 WF 248/06

DRsp Nr. 2007/2054

Keine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen gegenüber Erstattungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts

»Eine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen gegen die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte ist nicht zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 126 Abs. 2 ; RVG § 59 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X. als Hauptbevollmächtigten und Rechtsanwältin Y. als Verkehrsanwältin bewilligt worden. Durch Urteil vom 1.6.2006 hat das Familiengericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den beigeordneten Rechtsanwälten sind durch die Beschlüsse vom 7.6.2006 und 15.6.2006 690,20 und 290,00 an Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse erstattet worden. Die Beklagte hat wegen rückständiger Unterhaltsansprüche gegen die Erstattungsforderung der Staatskasse "ebenso wie gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers selbst" mit Schriftsätzen vom 8.6.2006 und 13.6.2006 die Aufrechnung erklärt.