OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.05.2005
2 W 20/05
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 817/05

Keine Aussetzung des Rechtsstreits bei Hilfsaufrechnung mit Zugewinnausgleichsforderung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 2 W 20/05

DRsp Nr. 2005/11048

Keine Aussetzung des Rechtsstreits bei Hilfsaufrechnung mit Zugewinnausgleichsforderung

»Keine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO, wenn der Beklagte hilfsweise mit einer Zugewinnausgleichsforderung aufrechnet und die streitgegenständliche Forderung ihrerseits Rechnungsposten für das anderweitig anhängige Zugewinnausgleichsverfahrens ist.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht gegen die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau einen Anspruch aus einem Vertrag vom 29.08.2000 geltend. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einer Forderung auf Zugewinnausgleich auf.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Rechtsstreit bis zur Erledigung des beim Amtsgericht anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens ausgesetzt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen zwar grundsätzlich vor, da die Beklagte hilfsweise mit einer ausreichend vorgetragenen Forderung auf Ausgleich des Zugewinns, die beim Amtsgericht anhängig ist, aufrechnet.

Die Anordnung der Aussetzung erweist sich aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles als ermessensfehlerhaft.