OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.01.2003
10 VA 10/02
Normen:
BGB § 1309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1663
OLGReport-Karlsruhe 2003, 275

Keine Befreiung eines Thailänders von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach Geschlechtsumwandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 10 VA 10/02

DRsp Nr. 2003/6249

Keine Befreiung eines Thailänders von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach Geschlechtsumwandlung

»Will ein ausländischer (hier: thailändischer) Verlobter nach einer Geschlechtsumwandlung in Deutschland die Ehe mit einem Angehörigen seines früheren Geschlechts eingehen und wird die Geschlechtsumwandlung nach dem maßgeblichen Heimatrecht nicht anerkannt, kann keine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt werden, wenn das maßgebliche Heimatrecht die Ehe von Gleichgeschlechtlichen verbietet.«

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 EGGVG zulässig. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 BGB - hier: Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.07.2002 (Az:), der Antragstellerin zugestellt am 08.08.2002 - handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1309 Rn. 11). Wird die Befreiung, wie im vorliegenden Fall, versagt, kann die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung in dem Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG nachgeprüft werden (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1309 Rn. 14; Kissel, GVG, 3. A. § 23 EGGVG Rn. 118).