OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.01.2008
2 UF 145/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1869
OLGReport-Oldenburg 2008, 919
Vorinstanzen:
AG Leer - 5a F 176/07 GÜ - 06.11.2007,

Keine Behebung von Mängeln eines PKH-Antrags nach Ablauf der Berufungsfrist

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 2 UF 145/07

DRsp Nr. 2008/12711

Keine Behebung von Mängeln eines PKH-Antrags nach Ablauf der Berufungsfrist

»Keine Behebung von Mängeln eines Prozesskostenhilfeantrages nach Ablauf der Berufungsfrist, wenn eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung gegen ein am 06.11.2007 verkündetes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Leer beantragt. Der Prozesskostenhilfeantrag ging am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 10.12.2007, beim Oberlandesgericht Oldenburg ein.

Mit Beschluss vom 02.01.2008 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung, die seitens der Antragstellerin eingereichte undatierte Erklärung sei in wesentlichen Teilen unausgefüllt, es mangle an den erforderlichen Belegen und die Antragstellerin habe eine möglicherweise vorliegende Bedürftigkeit im Übrigen zumindest schuldhaft herbeigeführt, zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Im Wesentlichen beruft sie sich darauf, dass eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht habe erfolgen dürfen, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung der beanstandeten Mängel ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu geben. Auch habe sie ihre Bedürftigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt.