OLG Naumburg - Beschluss vom 10.01.2005
8 UF 255/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 ; BGB § 1587c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1257
OLGReport-Naumburg 2005, 549
Vorinstanzen:
AG Hettstedt, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 74/04

Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors nach der gesetzlichen Regelung des § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 8 UF 255/04

DRsp Nr. 2005/3387

Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors nach der gesetzlichen Regelung des § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 BGB

»1. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 BGB bleibt der Zugangsfaktor stets unberücksichtigt. 2. Eine Berücksichtigung eines Abschlages kann nur aus Billigkeitsgründen erfolgen, setzt aber eine grobe Unbilligkeit voraus (AnwK-BGB/Hauß, § 1587a Rn. 97-99).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Ziff. 2 ; BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat durch Teilurteil vom 17. Mai 2004 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Endentscheidung vom 08.11.2004 hat es den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte durchgeführt. Bei den Rentenversicherungen ist das Familiengericht von den vorliegenden Auskünften als zutreffend ausgegangen, obwohl insbesondere der Ehemann seine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat und deshalb bei seiner effektiven Rentenberechnung der Zugangsfaktor niedriger als 1,0 vom Rentenversicherungsträger angesetzt wurde.

Mit seiner befristeten Beschwerde bezweckt der Ehemann die Berücksichtigung des geringeren Zugangsfaktors auch bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.