Das Familiengericht hat durch Teilurteil vom 17. Mai 2004 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Endentscheidung vom 08.11.2004 hat es den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte durchgeführt. Bei den Rentenversicherungen ist das Familiengericht von den vorliegenden Auskünften als zutreffend ausgegangen, obwohl insbesondere der Ehemann seine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat und deshalb bei seiner effektiven Rentenberechnung der Zugangsfaktor niedriger als 1,0 vom Rentenversicherungsträger angesetzt wurde.
Mit seiner befristeten Beschwerde bezweckt der Ehemann die Berücksichtigung des geringeren Zugangsfaktors auch bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
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