Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist durch Rücknahme erledigt.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung kann aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die Erstbeschwerde zu Unrecht als zulässig angesehen hat.
Der Beteiligten zu 4. als ehemaliger Berufsbetreuerin steht ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit dem festgestellt worden ist, dass der derzeitige Betreuer, der Beteiligte zu 2., die Betreuung als Berufsbetreuung führt, nicht zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|