OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2007
16 Wx 197/07
Normen:
FGG § 20 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 108
FamRZ 2008, 1117
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 202/07
AG Kerpen, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 65 XVII 47/05

Keine Beschwerde des früheren Berufsbetreuers gegen Feststellung derzeitiger Berufsbetreuung

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 197/07

DRsp Nr. 2008/6236

Keine Beschwerde des früheren Berufsbetreuers gegen Feststellung derzeitiger Berufsbetreuung

»Dem ehemaligen Berufsbetreuer steht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der festgestellt wird, dass der derzeitige Betreuer, der Nachfolger des ehemaligen Betreuers, die Betreuung als Berufsbetreuung führt, ein Beschwerderecht nicht zu.«

Normenkette:

FGG § 20 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist durch Rücknahme erledigt.

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung kann aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die Erstbeschwerde zu Unrecht als zulässig angesehen hat.

Der Beteiligten zu 4. als ehemaliger Berufsbetreuerin steht ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit dem festgestellt worden ist, dass der derzeitige Betreuer, der Beteiligte zu 2., die Betreuung als Berufsbetreuung führt, nicht zu.