OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.04.2000
11 WF 52/00
Normen:
BGB § 1587 ; ZPO § 252 § 567 Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 623 § 628 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 167

Keine Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 11 WF 52/00

DRsp Nr. 2002/6306

Keine Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich

1. Eine Beschwerde kann nach § 567 Abs. 1 ZPO nur erhoben werden, wenn das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht oder die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs darstellt. 2. Gegen einen Beschluss, in dem das Familiengericht die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ablehnt, ist eine Beschwerde nicht möglich, weil die Vorschriften der §§ 622 ff ZPO eine Beschwerdemöglichkeit nicht vorsehen und es sich bei der verweigerten Abtrennung auch nicht um eine Entscheidung über ein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Alt. 2 ZPO handelt. Die Entscheidung über die Abtrennung hat das Familiengericht von Amts wegen und nach seinem Ermessen zu treffen, so dass ein entsprechender Antrag einer Partei stets nur eine Anregung für eine Ermessensentscheidung darstellt. 3. Die Vorschrift des § 252 ZPO ist auf den vorliegenden Fall wenigstens dann nicht anzuwenden, wenn die Verschleppung der Folgesache ausschließlich auf das Verhalten einer Partei zurückzuführen ist.