SchlHOLG - Beschluss vom 13.11.2003
2 W 4/03
Normen:
BGB § 181 ; BGB § 1795 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1896 Abs. 3 ; BGB § 1899 Abs. 1 ; BGB § 1899 Abs. 4 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 70
FamRZ 2004, 835
OLGReport-Schleswig 2004, 229
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 395/02
AG Niebüll, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII P 2025/00

Keine Bestellung eines Betreuers bei Einräumung einer Generalvollmacht und Gestattung des Selbstkontrahierens

SchlHOLG, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 W 4/03

DRsp Nr. 2004/119

Keine Bestellung eines Betreuers bei Einräumung einer Generalvollmacht und Gestattung des Selbstkontrahierens

»1. Die Bestellung eines "Ergänzungsbetreuers" im Sinne des § 1899 IV BGB kommt nur in Betracht, sofern der bereits bestellte Betreuer im Bereich des ihm übertragenen Aufgabenkreises teilweise an der Besorgung der Angelegenheiten verhindert ist. 2. Ungeachtet der Möglichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers im Sinne des § 1896 III BGB ist im Falle ersichtlicher Eigeninteressen eines Bevollmächtigten die Bestellung eines Betreuers jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dem Bevollmächtigten sogar das Selbstkontrahieren gestattet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 181 ; BGB § 1795 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1896 Abs. 3 ; BGB § 1899 Abs. 1 ; BGB § 1899 Abs. 4 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: