OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.08.2006
8 WF 104/06
Normen:
BGB § 1587o ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 232
FuR 2006, 573
JurBüro 2006, 639
MDR 2007, 304
NJW 2007, 1072
OLGReport-Stuttgart 2007, 33
Vorinstanzen:
AG Wangen im Allgäu, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 312/05

Keine Einigungsgebühr bei gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 8 WF 104/06

DRsp Nr. 2006/24601

Keine Einigungsgebühr bei gegenseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich

»Vereinbaren die Parteien eines Scheidung und Versorgungsausgleich betreffenden Verbundverfahrens, gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten, so fällt gem. Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz zu RVG -VV Nr. 1000 keine Einigungsgebühr an.«

Normenkette:

BGB § 1587o ; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem Scheidungsverfahren zwischen den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Wangen am 8. Februar 2006 auch die Folgesache Versorgungsausgleich angesprochen. Die dem Gericht vorliegende Berechnung des Versorgungsausgleichs hatte zum Ergebnis, dass eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners bezüglich von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 21,29 EUR bestand. Nachdem Einwendungen gegen die eingeholten Auskünfte und die vorab übersandte Berechnung des Gerichtes nicht erhoben wurden, schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

"Wir schließen den Versorgungsausgleich aus und beantragen die gerichtliche Genehmigung hierfür. Wir verzichten gegenseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an."