OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2006
10 UF 128/06
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 § 1684 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 577
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 795/05

Keine Einschränkung des Umgangsrechts allein aufgrund Willensäußerung des Kindes - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Durchführung von Umgangskontakten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 128/06

DRsp Nr. 2007/8502

Keine Einschränkung des Umgangsrechts allein aufgrund Willensäußerung des Kindes - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Durchführung von Umgangskontakten

1. Eine Einschränkung des Umgangsrechtes kann nur aufgrund einer konkreten Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gerechtfertigt werden. Der Wille des Kindes allein ist hierfür nicht maßgeblich. 2. Dem sorgeberechtigten Elternteil, der Umgangskontakte des anderen Elternteils durch negative Beeinflussung des Kindes erschwert und zu unterbinden versucht, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Durchführung der Umgangskontakte entzogen werden.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 § 1684 Abs. 4 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2., geschiedene Eheleute, streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn, F... F..., geboren am ... 2000. F... lebt seit der Trennung seiner Eltern im März 2001 im Haushalt der Mutter.