Gründe:
Die beantragte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten (§ 32 Abs 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer könnte bei einem Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ohne weiteres durchsetzen; der zwischenzeitliche Verlust von Erträgnissen des an die Rentenversicherung geleisteten Kapitals stellt keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs 1 BVerfGG dar. Demgegenüber bedeutete es für die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers eine unbillige Härte, wenn ihr vorläufig verwehrt wäre, ihren titulierten Ausgleichsanspruch, der ihre soziale Sicherung verbessern soll, durchzusetzen.