BVerfG - Beschluß vom 04.02.1980
1 BvR 1247/79
Normen:
BGB § 1587b ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FRES 6, 28
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 11.04.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 931/77
OLG Nürnberg, vom 13.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 139/79

Keine einstweilige Anordnung gegen titulierten (Versorgungs-) Auslgeichsanspruch

BVerfG, Beschluß vom 04.02.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 1247/79

DRsp Nr. 2005/16853

Keine einstweilige Anordnung gegen titulierten (Versorgungs-) Auslgeichsanspruch

Liegt ein titulierter (Versorgungs-) Auslgeichsanspruch vor, würde es für die geschiedene Ehefrau eine unbillige Härte darstellen, wenn ihr vorläufig verwehrt wäre, diesen Anspruch, der ihre soziale Sicherung verbessern soll, durchzusetzen. Demgegenüber kann der Ehemann bei einem Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ohne weiteres durchsetzen.

Normenkette:

BGB § 1587b ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die beantragte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten (§ 32 Abs 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer könnte bei einem Erfolg seiner Verfassungsbeschwerde einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ohne weiteres durchsetzen; der zwischenzeitliche Verlust von Erträgnissen des an die Rentenversicherung geleisteten Kapitals stellt keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs 1 BVerfGG dar. Demgegenüber bedeutete es für die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers eine unbillige Härte, wenn ihr vorläufig verwehrt wäre, ihren titulierten Ausgleichsanspruch, der ihre soziale Sicherung verbessern soll, durchzusetzen.