SchlHOLG - Beschluss vom 25.01.2006
2 W 6/06
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 217
FGPrax 2006, 217
FamRZ 2006, 1629
FamRZ 2006, 1629
OLGReport-Schleswig 2006, 585
OLGReport-Schleswig 2006, 585
Vorinstanzen:
LG Kiel - 3 T 493+183/05 - 01.06.2005,
AG Eckernförde - 3 XVII-P-178,

Keine Entbehrlichkeit der Betreuung durch Bevollmächtigung bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht

SchlHOLG, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 2 W 6/06

DRsp Nr. 2007/2078

Keine Entbehrlichkeit der Betreuung durch Bevollmächtigung bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht

»Eine Vollmacht macht eine Betreuung schon dann nicht entbehrlich, wenn festgestellt wird, dass wegen eines Widerrufs zumindest begründete Zweifel an der Vollmacht bestehen, denn schon in diesem Fall wäre eine Vollmacht zur Besorgung von Geschäften weniger geeignet als eine Betreuung. Auch die Feststellung von begründeten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Hinblick auf den Widerruf bedarf grundsätzlich der Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.