LAG München - Urteil vom 14.07.2004
5 Sa 241/04
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; PStV § 19 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5556/03

Keine Entbindung bei Totgeburt nach Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation

LAG München, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 241/04

DRsp Nr. 2005/8157

Keine Entbindung bei Totgeburt nach Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation

»1. Eine Entbindung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegt - negativ - auch dann nicht vor, wenn die Schwangerschaft wegen einer medizinischen Indikation - wie auch immer - abgebrochen und daraufhin - dem Zweck des Schwangerschaftsabbruchs entsprechend - ein totes Kind geboren wird.2. Das gilt auch in den in § 29 Abs. 2 PStV geregelten Fällen der Geburt eines toten Kindes mit einem Gewicht von mehr als 500 g.«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; PStV § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den von der Klägerin beanspruchten Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG.

Die Klägerin wurde nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 11.07.2002 ab 15.09.2002 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt.

Bei Beginn dieser Beschäftigung war die Klägerin schwanger. Entbindungstermin sollte der 01.05.2003 sein.