Die Parteien streiten über den von der Klägerin beanspruchten Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG.
Die Klägerin wurde nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 11.07.2002 ab 15.09.2002 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt.
Bei Beginn dieser Beschäftigung war die Klägerin schwanger. Entbindungstermin sollte der 01.05.2003 sein.
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