OLG Hamm - Beschluss vom 16.07.2007
4 WF 126/07
Normen:
FGG § 15 ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 427
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 824/07

Keine Entlassung des Verfahrenspflegers bei Konflikten mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 4 WF 126/07

DRsp Nr. 2008/10605

Keine Entlassung des Verfahrenspflegers bei Konflikten mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen

Der Umstand, dass ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden ist, führt nicht zur Entbehrlichkeit der Verfahrenspflegschaft. Die ersatzlose Entlassung des Verfahrenspflegers greift in erheblicher Weise in die Rechte des Kindes ein.

Normenkette:

FGG § 15 ; FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

(zu 2. und 3.)

A.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) sind die Eltern des am 30.11.1996 geborenen Kindes B; die Antragsgegner zu 2) sind die Eltern der Antragstellerin. B blieb nach der 2002 oder 2003 erfolgten Trennung ihrer Eltern zunächst bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter. In der Folgezeit soll der neue Partner der Antragstellerin B sexuell missbraucht haben; nach ihrer Darstellung trennte sich die Antragstellerin deshalb von ihm und zog im Sommer 2006 mit B in die Schweiz.

Dort fühlte sich B von Anfang an nicht wohl. Nach einem Besuch in Deutschland in den Herbstferien 2006 blieb sie auf eigenen Wunsch beim Antragsgegner zu 1) bzw. - zeitweise - bei den Antragsgegnern zu 2). Die Antragstellerin akzeptierte dies zunächst und erteilte dem Antragsgegner zu 1) zur Regelung der alltäglichen Angelegenheiten des Kindes eine Vollmacht vom 15. 11. 2006.