Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin war zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt und das Familiengericht somit zu Recht der Antragstellerin für die beabsichtigte Rechtsverfolgung die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert hat.
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