OLG Köln - Beschluss vom 03.02.2006
4 WF 18/06
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1294
OLGReport-Köln 2006, 357
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 501/05

Keine Erfolgsaussicht bei Einreichung der Scheidungsklage vor Ablauf des Trennungsjahres ohne Darlegungen zur Härteklausel

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 4 WF 18/06

DRsp Nr. 2006/6235

Keine Erfolgsaussicht bei Einreichung der Scheidungsklage vor Ablauf des Trennungsjahres ohne Darlegungen zur Härteklausel

»Wird der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB erkennbar verfrüht gestellt und hat der/die Antragsteller(in) in der Antragsschrift keine Tatsachen vorgetragen hat, die die Anwendung der Härteklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, kann für einen mit dem Scheidungsantrag gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren nicht statt gegeben werden, da bereits mit Einreichung der Antragsschrift fest stand, dass der gestellte Antrag unbegründet ist. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt damit die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichend Erfolgsaussicht. Die Sache ist an nächstbereiter Stelle zu terminieren.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin war zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt und das Familiengericht somit zu Recht der Antragstellerin für die beabsichtigte Rechtsverfolgung die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert hat.