OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2011
OVG 3 B 8.08
Normen:
FamFG § 159; AufenthG § 32 Abs. 3; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1671 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 23 V 44.05

Keine Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gem. § 32 Abs. 3 AufenthG bei rechtswidrigem Sorgerechtsurteil eines ghanaischen Gerichts; Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gem. § 32 Abs. 3 AufenthG bei rechtswidrigem Sorgerechtsurteil eines ghanaischen Gerichts; § 159 FamFG als Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen OVG 3 B 8.08

DRsp Nr. 2011/12266

Keine Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gem. § 32 Abs. 3 AufenthG bei rechtswidrigem Sorgerechtsurteil eines ghanaischen Gerichts; Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gem. § 32 Abs. 3 AufenthG bei rechtswidrigem Sorgerechtsurteil eines ghanaischen Gerichts; § 159 FamFG als Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang

1. Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Davon ist bei einer Entscheidung über das alleinige Sorgerecht auszugehen, die innerhalb kürzester Zeit getroffen wird, ohne dass das betroffene - hier bereits fünfzehnjährige - Kind persönlich angehört wurde. Die Anhörung muss, wenn sie die Rechte des Kindes wahren soll, vor einer Entscheidung über das Sorgerecht stattfinden. Aus demselben Grund reicht auch die nachträgliche Befragung des Kindes durch ein Verwaltungsgericht im Visumverfahren nicht aus.2. Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 2 AuslG ist ein bestimmtes Maß an Deutschkenntnissen erforderlich.