OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.07.2006
6 UF 115/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 99/05

Keine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Wahl der Altersteilzeit aus triftigem Grund

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 6 UF 115/05

DRsp Nr. 2007/7296

Keine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Wahl der Altersteilzeit aus triftigem Grund

Die Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit besteht grundsätzlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Einbußen wegen Inanspruchnahme der Alternsteilzeit muss sich der Unterhaltsberechtigte nur entgegenhalten lassen, wenn dem keine vernünftigen Erwägungen zu Grunde liegen. Neben gesundheitlichen Gründen können dies auch solche wirtschaftlicher Natur sein, beispielsweise, wenn der Arbeitgeber mit betriebsbedingter Kündigung für den Fall der Ablehnung von Altersteilzeit droht.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am . Januar 1969 geheiratet und leben seit Januar 2004 getrennt. Aus der Ehe sind drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Es ist ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg - 9 F 181/04 - anhängig.