OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2006
11 WF 406/05
Normen:
ZPO § 771 ; BGB § 1365 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1557
InVo 2007, 31
NJW-RR 2006, 1442
OLGReport-Hamm 2006, 691
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 566/05

Keine Fortdauer des Einwilligungserfordernisses nach § 1365 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 11 WF 406/05

DRsp Nr. 2006/23361

Keine Fortdauer des Einwilligungserfordernisses nach § 1365 BGB

»Versäumt ein Ehegatte, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, kann er dem Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen darstellt, nicht mehr gemäß § 771 ZPO widersprechen, denn er hat nach dem scheidungsbedingten Wegfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 1365 BGB kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr. Eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses wie in den Fällen der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Verbund ist nicht anzunehmen.«

Normenkette:

ZPO § 771 ; BGB § 1365 ;

Entscheidungsgründe:

I.