AG Unna, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 566/05
Keine Fortdauer des Einwilligungserfordernisses nach § 1365 BGB
OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 11 WF 406/05
DRsp Nr. 2006/23361
Keine Fortdauer des Einwilligungserfordernisses nach § 1365BGB
»Versäumt ein Ehegatte, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, kann er dem Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen darstellt, nicht mehr gemäß § 771ZPO widersprechen, denn er hat nach dem scheidungsbedingten Wegfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 1365BGB kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr. Eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses wie in den Fällen der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Verbund ist nicht anzunehmen.«