OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.02.2006
8 WF 7/06
Normen:
ZPO § 313a Abs. 2 ; GKG -KV Nr. 1310, Nr. 1311; BGB § 1587o Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 719
JurBüro 2006, 323
OLGReport-Stuttgart 2006, 407
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 200/05

Keine Gebührenermässigung, wenn die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO nicht vorliegen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 8 WF 7/06

DRsp Nr. 2006/8394

Keine Gebührenermässigung, wenn die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO nicht vorliegen

»1. Die Erteilung der richterlichen Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf einer Begründung, wenn die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV / GKG tritt nicht ein, wenn die Parteien allein bezüglich des Scheidungsausspruchs auf Rechtsmittel verzichtet haben, nicht aber hinsichtlich der Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, und deshalb die gemeinsame Entscheidung über Scheidung und Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu letzterer eine Begründung enthält. 3. Gebührenrechtlich ist es unerheblich, welchen Umfang die Begründung hat und ob sie inhaltlich aussagekräftig ist.«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 2 ; GKG -KV Nr. 1310, Nr. 1311; BGB § 1587o Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.