Die sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.
Die Frage, ob und inwieweit der Selbstbehalt des Klägers aufgrund geringerer Wohnkosten als im Selbstbehalt von 360 EUR enthalten, zu reduzieren ist, kann nicht im summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden.
Das Problem ist kompliziert:
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