OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2006
9 WF 121/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1039
Vorinstanzen:
AG Höxter, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 126/06

Keine generelle Verringerung des Selbstbehaltes bei Wahl einer preiswerten Wohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 9 WF 121/06

DRsp Nr. 2007/15199

Keine generelle Verringerung des Selbstbehaltes bei Wahl einer preiswerten Wohnung

1. Grundsätzlich ist es dem Unterhaltsschuldners unbenommen, seine persönlichen Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen zu gewichten, so dass eine Verringerung des Selbstbehaltes bei Wahl einer preiswerteren Wohnung nicht automatisch in Betracht kommt. Anders wäre dies, wenn die preiswertere Wohnung nicht mit einer Verringerung des Komforts verbunden ist. 2. Aufgrund der Komplexität kann die Frage der Verringerung des Selbstbehaltes nicht im summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Frage, ob und inwieweit der Selbstbehalt des Klägers aufgrund geringerer Wohnkosten als im Selbstbehalt von 360 EUR enthalten, zu reduzieren ist, kann nicht im summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden.

Das Problem ist kompliziert: