OLG Naumburg - Urteil vom 24.03.2005
8 UF 280/04
Normen:
BGB § 1612 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 423
OLGReport-Naumburg 2005, 865
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 1723/04

Keine Gesamtgläubigerschaft bei mehreren Unterhaltsgläubigern trotz einheitlichem Rechtsstreit

OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 8 UF 280/04

DRsp Nr. 2005/10678

Keine Gesamtgläubigerschaft bei mehreren Unterhaltsgläubigern trotz einheitlichem Rechtsstreit

»Mehrere Unterhaltsgläubiger sind auch dann keine Gesamtgläubiger, wenn die Ansprüche in einem einheitlichen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Sowohl der laufende Unterhalt als auch der jeweilige Rückstand müssen für jeden Gläubiger getrennt tenoriert werden.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers für seine beiden minderjährigen Töchter M. , geb. am 16.09.1993 und B. , geb. am 23.04.2002 sind ehelich geboren und leben nach Trennung der Eltern im März 2004 nunmehr bei der Kindesmutter. Diese vertritt die beiden Mädchen auch hier im Verfahren um eine Ersttitulierung. Im April 2004 erfolgte eine Inverzugsetzung, wobei für M. 222,00 Euro und für B. 171,00 Euro gefordert worden sind. Das Amtsgericht hat den Beklagten und Berufungskläger antragsgemäß verurteilt zu statischem monatlichem Unterhalt nämlich 218,53 Euro und 167,57 Euro ab 01. August 2004.