OLG Naumburg - Beschluss vom 18.08.2008
8 UF 102/08
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1; BGB § 1587c Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 616
NJW-RR 2009, 870
OLGReport-Naumburg 2009, 208
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale) - 28 F 2727/04 - 24.04.2008,

Keine grobe Unbilligkeit wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Lebensversicherung zur Umgehung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 8 UF 102/08

DRsp Nr. 2009/1013

Keine grobe Unbilligkeit wegen Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Lebensversicherung zur Umgehung des Versorgungsausgleichs

Die Ausübung eines Kapitalwahlrechtes hinsichtlich einer auf Rente lautenden Lebensversicherung und damit der Wegfall der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich (§ 1587 Abs. 3 BGB) ist nicht ausreichend, um eine grobe Unbilligkeit anzunehmen. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn im Verhalten des Anrechtsinhabers ein illoyaler und zumindest grob leichtfertiger Verzicht auf eine eigene Altersversorgung zu erblicken wäre (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 463; das. FamRZ 06, 1457).

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1; BGB § 1587c Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 27.05.1988 die Ehe geschlossen und leben seit Juli 2004 räumlich und wirtschaftlich voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien ist ein am 30.10.1991 geborenes minderjähriges Kind hervorgegangen.