AG Saarbrücken, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 344/07
Keine Haftung aus Verzug bei nicht Erholung eines jugendamtlichen Unterhaltstitels
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 6 WF 121/07
DRsp Nr. 2008/12742
Keine Haftung aus Verzug bei nicht Erholung eines jugendamtlichen Unterhaltstitels
Ein Unterhaltspflichtiger, der den geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, haftet grundsätzlich nicht aus Verzug, wenn er der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers, einen Unterhaltstitel zu errichten, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt.