OLG Köln - Beschluss vom 26.09.2006
16 Wx 207/06
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 83
OLGReport-Köln 2007, 148
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 288/06
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 69 XVII M 1227

Keine Heimunterbringung des Betreuten bei zeitweiliger medizinischer Heilbehandlung in psychiatrischer Klinik

OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 207/06

DRsp Nr. 2007/91

Keine Heimunterbringung des Betreuten bei zeitweiliger medizinischer Heilbehandlung in psychiatrischer Klinik

»Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Betroffene befindet sich seit 13.10.2005 unter Betreuung, für die der Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer bestellt worden ist. Aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen befand sich der Betroffene vom 21.09.2005 bis zum 28.10.2005, sodann für kurze Zeit freiwillig bis 13.12.2005 in der Universitätsklinik B in einer geschlossenen Station. Ab dem 14.12.2005 wurde er aufgrund der Genehmigung einer Unterbringung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegen seinen Willen weiterhin in der Universitätsklinik bis zum 17.01.2006 behandelt. Seit dem 18.01.2006 befindet er sich in den Rheinischen Kliniken C; diesem Aufenthalt liegt ein Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO zugrunde. Mit Strafurteil des Landgerichts Aachen vom 09.03.2006 wurde gegen ihn eine Unterbringung gem. § 63 StGB angeordnet, die allerdings wegen der vom Betroffenen eingelegten Revision noch nicht rechtskräftig ist.