FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.03.1999
II 550/98
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1615g ; EStG § 31 S. 5 ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ;

Keine Hinzurechnung des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der sog. Mangelfallrechnung; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen II 550/98

DRsp Nr. 2002/12267

Keine Hinzurechnung des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der sog. Mangelfallrechnung; Einkommensteuer 1997

Darf der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen nicht um das (hälftige) anteilige Kindergeld gekürzt werden, weil die Summe aus dem Unterhaltsanspruch und dem anteiligen Kindergeld den Mindestbedarf nicht übersteigt (sog. Mangelfallrechnung), kann eine Hinzurechnung des Kindergeldes bei der Günstigerprüfung i. S. des § 31 Satz 5 i.V.m. § 36 Abs. 2 EStG nicht erfolgen, weil eine Freistellung durch das Kindergeld nicht bewirkt wird.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1615g ; EStG § 31 S. 5 ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat aus einer geschiedenen Ehe zwei Kinder. Die Kinder, die in den Jahren 1982 und 1984 geboren wurden, leben im Haushalt der Mutter. Die Mutter bezieht für sie auch das staatliche Kindergeld. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 26. Oktober 1993 wurde der Kläger für die Zeit ab September 1993 zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in Höhe von DM 230,- für jedes Kind verurteilt.