OLG München - Beschluss vom 17.05.2006
33 Wx 15/06
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 § 1836 ; VBVG § 4 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 165
FamRZ 2006, 1152
MDR 2006, 1415
OLGReport-München 2006, 667
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 263/05
AG Passau, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 0063/05 Z

Keine Kürzung der Betreuervergütung in Höhe der Umsatzsteuer

OLG München, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 15/06

DRsp Nr. 2006/15987

Keine Kürzung der Betreuervergütung in Höhe der Umsatzsteuer

»Auch einem Berufsbetreuer, bei dem nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer unerhoben bleibt, steht der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 VBVG uneingeschränkt zu. Eine Kürzung um die Umsatzsteuer findet nicht statt.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 § 1836 ; VBVG § 4 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde am 5.11.2004 die Beschwerdeführerin als berufsmäßige Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2.1.2006 wurde der Aufgabenkreis beschränkt auf Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über die Unterbringung und der am 9.12.2004 angeordnete Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Vermögenssorge aufgehoben.