KG - Beschluss vom 19.06.2001
1 W 364/01
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 248
KGReport-Berlin 2002, 16
Vorinstanzen:
LG Berlin - 36.O. 318/97,
KG, - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 5162/98

Keine Mehrheit von Auftraggebern bei Prozessführung durch den Nachlasspfleger für unbekannte Erben

KG, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 W 364/01

DRsp Nr. 2002/1299

Keine Mehrheit von Auftraggebern bei Prozessführung durch den Nachlasspfleger für unbekannte Erben

»Bei einer Prozessführung durch den Nachlasspfleger für unbekannte Erben liegt keine Mehrheit von Auftraggebern vor, selbst wenn außerhalb des Rechtsstreits mehrere Erben ermittelt worden sind.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kläger beanstanden zu Unrecht, dass bei der Kostenfestsetzung die Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO außer Ansatz geblieben ist.