OLG Köln - Beschluß vom 11.06.1997
16 Wx 41/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 255

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Sparguthaben über 13.000,-- DM, das aus angespartem Eriehungsgeld für das Kind des Betreuten herrührt

OLG Köln, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 41/97

DRsp Nr. 1997/9466

Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Sparguthaben über 13.000,-- DM, das aus angespartem Eriehungsgeld für das Kind des Betreuten herrührt

»Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13.000,-- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist abweichend von der Regelung gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB, § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, da die Frage streitig ist, ob dem Betreuer ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Landeskasse zusteht oder ob er die Festsetzung einer aus dem Vermögen der Betreuten zu zahlenden Vergütung verlangen kann.