OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2006
5 W 9/07
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1 ;

Keine Mitverpflichtung des mittellosen Ehegatten für stationäre Behandlungskosten der gemeinsamen Tochter bei krankenversicherungsrechtlicher Absicherung des Vertragschließenden

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2006 - Aktenzeichen 5 W 9/07

DRsp Nr. 2007/8381

Keine Mitverpflichtung des mittellosen Ehegatten für stationäre Behandlungskosten der gemeinsamen Tochter bei krankenversicherungsrechtlicher Absicherung des Vertragschließenden

»Eine Mitverpflichtung des mittel- und einkommenslosen Ehegatten für die durch den anderen Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Tochter vertraglich begründeten Behandlungskosten (hier : rd. 25.000;- Ç für eine stationäre psychiatrische Behandlung) scheidet den Umständen nach aus (§ 1357 I, 2 BGB), wenn der vertragschließende Ehegatte u. a. für die Tochter eine private Krankheitskostenversicherung unterhält und zudem Anspruch auf Beihilfe zu den Behandlungskosten gegen seinen Dienstherrn hat.«

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1 ;