Keine Mitverpflichtung des mittellosen Ehegatten für stationäre Behandlungskosten der gemeinsamen Tochter bei krankenversicherungsrechtlicher Absicherung des Vertragschließenden
OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2006 - Aktenzeichen 5 W 9/07
DRsp Nr. 2007/8381
Keine Mitverpflichtung des mittellosen Ehegatten für stationäre Behandlungskosten der gemeinsamen Tochter bei krankenversicherungsrechtlicher Absicherung des Vertragschließenden
»Eine Mitverpflichtung des mittel- und einkommenslosen Ehegatten für die durch den anderen Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Tochter vertraglich begründeten Behandlungskosten (hier : rd. 25.000;- Ç für eine stationäre psychiatrische Behandlung) scheidet den Umständen nach aus (§ 1357 I, 2 BGB), wenn der vertragschließende Ehegatte u. a. für die Tochter eine private Krankheitskostenversicherung unterhält und zudem Anspruch auf Beihilfe zu den Behandlungskosten gegen seinen Dienstherrn hat.«