OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2008
16 WF 194/08
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 5
FamRZ 2009, 354
NJW-RR 2009, 149
OLGReport-Stuttgart 2008, 765
Vorinstanzen:
AG Biberach - 4 F 28/08 - 13.02.2008,

Keine Mutwilligkeit bei Antrag des Kindes auf Umgang mit dem unwilligen Elternteil - Verweigerung der PKH im Umgangsverfahren ohne Vermittlung durch das Jugendamt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 16 WF 194/08

DRsp Nr. 2008/18066

Keine Mutwilligkeit bei Antrag des Kindes auf Umgang mit dem unwilligen Elternteil - Verweigerung der PKH im Umgangsverfahren ohne Vermittlung durch das Jugendamt

»1. Der Antrag des Kindes auf Umgang mit einem unwilligen Elternteil ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04, nicht mutwillig. 2. Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor um Vermittlung durch das Jugendamt bemüht hat.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 15-jährige Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin und lebt bei seinem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Mutter, die wieder verheiratet ist. Der Antragsteller ist als Folge spastischer Lähmungen schwer behindert (Behinderungsgrad 90 %). Er möchte regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit seiner Mutter, die im 200 km entfernten ... lebt und vollschichtig erwerbstätig ist.

Ohne Einschaltung des Jugendamtes beantragte das Kind folgenden Umgang:

14-tägig ab Freitag 18 h bis Sonntag 18 h,

jeweils am 2. Feiertag von Weihnachten, Ostern, Pfingsten von 9 h bis 18 h

das erste Ferienwoche in den Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien

2 Wochen in den Sommerferien

Ausfallsregelung für den Krankheitsfall.