Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg. Der Beschluss des Einzelrichters vom 10. Juni 2008 durch welchen er ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach § 1 GewSchG abgelehnt hat, ist im Ergebnis richtig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klage im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin am selben Tag auch eine ihrem Antrag im Hauptsacheverfahren entsprechende einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein gegen den (künftigen) Beklagten erwirkt hat. Es entspricht herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage nicht deshalb verneint werden kann, weil der Anspruch bereits durch eine einstweilige Verfügung tituliert ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195 m.w.N.).
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