OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2006
11 Wx 45/06
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 § 1836d § 1836e Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 90 ; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 854
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 643/05
AG Nauen, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 170

Keine Pflicht zur rückwirkenden Erstattung von Betreuuungskosten wegen Reduzierung gesetzlicher Vermögensfreibeträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 11 Wx 45/06

DRsp Nr. 2007/1356

Keine Pflicht zur rückwirkenden Erstattung von Betreuuungskosten wegen Reduzierung gesetzlicher Vermögensfreibeträge

Bei der Durchsetzung von auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen auf Betreuerkosten nach § 1836 e Abs. 1 S. 1 BGB dürfen Änderungen der Leistungsfähigkeit nach § 1836 c BGB, die nicht auf Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf einer gesetzlichen Reduzierung der Vermögensfreibeträge beruhen, erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung, nicht aber rückwirkend berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 § 1836d § 1836e Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 90 ; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Beschwerdeführerin besteht seit 1991 eine Betreuung.

Bis zum 30.06.2004 war ein Vereinsbetreuer des Betreuungsvereins Lebenshilfe ... e. V. für sie als Betreuer bestellt. Im Zeitraum von 01.01.1999 bis 30.06.2004 wurde dem Betreuungsverein für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers eine Vergütung und ein Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 7.494,77 wegen Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse gezahlt. Die Betroffene besuchte eine Werkstatt für Behinderte, daher galt für sie der zehnfache Schonbetrag des BSHG.