Der Kläger und die Beklagte waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil vom 8. Februar 2000 geschieden worden. In dem Urteil ist der Kindesunterhalt der beiden Drittwiderkläger dahin geregelt worden, dass der Kläger jeweils monatlichen Unterhalt in Höhe von 493,- Dm = 252,07 zu zahlen hatte. Für die Beklagte sollte Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.942,99 Dm = 993,44 und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 369,98 Dm = 189,17 gezahlt werden.
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