SchlHOLG - Urteil vom 18.09.2006
15 UF 17/06
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 654
NJW-RR 2007, 502
OLGReport-Schleswig 2006, 783
OLGReport-Schleswig 2006, 783
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 122 F 145/04

Keine Präklusionswirkung nach § 323 Abs. 2 ZPO für den Beklagten im Abänderungsverfahren

SchlHOLG, Urteil vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 15 UF 17/06

DRsp Nr. 2007/2050

Keine Präklusionswirkung nach § 323 Abs. 2 ZPO für den Beklagten im Abänderungsverfahren

»1. § 323 Abs. 2 ZPO gilt nicht für den Beklagten des Abänderungsverfahrens. Die Berücksichtigung bisher von dem Beklagten nicht vorgetragener Umstände im Abänderungsprozess entspricht der Billigkeit. Gründe der Rechtskraftwirkung stehen nicht entgegen.2. Bei der Berechnung der für das unterhaltsrelevante Einkommens einer Partei zu berücksichtigenden Steuererstattung sind die Beträge für Steuern und Solidaritätszuschlag im Rahmen der fiktiven Einkommensberechnung nach Steuerklasse I den tatsächlich steuerlich geltend gemachten Abzügen nach den Steuerbescheiden gegenüberzustellen. Durch die Gegenüberstellung des nach Steuerklasse I abzuziehenden Steuerbetrages zu dem festzusetzenden Steuerbetrag ergibt sich die denkbare Steuererstattung.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil vom 8. Februar 2000 geschieden worden. In dem Urteil ist der Kindesunterhalt der beiden Drittwiderkläger dahin geregelt worden, dass der Kläger jeweils monatlichen Unterhalt in Höhe von 493,- Dm = 252,07 zu zahlen hatte. Für die Beklagte sollte Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.942,99 Dm = 993,44 und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 369,98 Dm = 189,17 gezahlt werden.