OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.04.2008
17 WF 66/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2290
OLGReport-Stuttgart 2008, 931
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 389/07

Keine Prozesskostenhilfe bei eigenem einsetzbaren Vermögen in Form einer staatlich nicht geförderten Kapitallebensversicherung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 17 WF 66/08

DRsp Nr. 2008/18067

Keine Prozesskostenhilfe bei eigenem einsetzbaren Vermögen in Form einer staatlich nicht geförderten Kapitallebensversicherung

»1. Eine Kapitallebensversicherung, die nicht im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung angespart wird, ist kein i.S. v. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztes Vermögen. Ihre Verwertung zur Zahlung von Prozesskosten ist grundsätzlich möglich. 2. Der Einsatz solchen Vermögens stellt auch bei fortschreitender Krankheit mit erwartbarer, aber zeitlich nicht absehbarer Berufsunfähigkeit jedenfalls dann keine besondere Härte i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung noch vollschichtig arbeitet und die anfallenden Prozesskosten im Verhältnis zum einsetzbaren Vermögen gering sind (hier: 5 %).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ) und begründet. Der Antragsgegner hat Vermögen, das er für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzen hat. Die Rückkaufwerte seines durch Lebensversicherungen angesparten Vermögens betragen rund 27.600 EUR. Abzüglich des Schonvermögens verbleiben ihm rund 25.000 EUR einsetzbares Vermögen, von denen er die auf ihn entfallenden Kosten von rund 1.200 EUR ohne weiteres zahlen kann.