Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ) und begründet. Der Antragsgegner hat Vermögen, das er für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzen hat. Die Rückkaufwerte seines durch Lebensversicherungen angesparten Vermögens betragen rund 27.600 EUR. Abzüglich des Schonvermögens verbleiben ihm rund 25.000 EUR einsetzbares Vermögen, von denen er die auf ihn entfallenden Kosten von rund 1.200 EUR ohne weiteres zahlen kann.
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